Zusammenfassung
- Jahresgrenze: 600 CHF pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nach Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis 2026, wirksam ab 1. Januar 2026.
- Gilt für Naturalgeschenke — Einzelhandels-Gutscheine qualifizieren in der Regel; bar auszahlbare Karten nicht.
- Über 600 CHF pro Kalenderjahr muss der volle Wert (nicht nur der Überschuss) auf dem Lohnausweis deklariert werden und ist einkommensteuer- und AHV/IV-pflichtig.
- Die kantonale Praxis kann strenger sein — für grosse Programme mit Treuhänder abklären.
Voraussetzungen
- Sachzuwendung (Naturalgeschenk), kein Bargeldäquivalent.
- Kumulierter Wert je Kalenderjahr für den Arbeitnehmer ≤ 600 CHF.
- In der Lohnbuchhaltung dokumentiert, auch wenn nicht auf dem Lohnausweis.
Anerkannte Anlässe
- Geburtstag
- Weihnachten / Jahresende
- Dienstjubiläum
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftspartner sind für die Gewinnsteuer abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Die Praxis unterscheidet sich nach Kanton — die meisten Kantone akzeptieren Geschenke von bescheidenem Wert mit sauberer Dokumentation. Die Vorsteuer ist auf derselben Basis wie andere Geschäftsauslagen abzugsfähig.
Ist das steuerfrei?
Wählen Sie Land, Empfänger, Betrag und Anlass — wir zeigen die voraussichtliche steuerliche Einordnung mit Hinweisen. Keine Rechtsauskunft.
Ist das steuerfrei?
Wahrscheinlich innerhalb der Grenze von 600 CHF pro Kalenderjahr nach Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (Fassung 2026, wirksam ab 1. Januar 2026) — keine Angabe auf dem Lohnausweis erforderlich.
- •Die Grenze gilt pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, kumuliert über alle Naturalgeschenke.
- •Bargeld und bar auszahlbare Gutscheine qualifizieren nicht.
- •Der Estimator liefert allgemeine Hinweise auf Basis veröffentlichter Regeln. Keine Steuerberatung — mit Steuerberater abstimmen.
Keine Steuerberatung — vollständige Regel und Quellen auf der Länderseite.
Zum Länderführer →Häufige Fragen
Sind die 600 CHF eine Jahresgrenze?
Ja — Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (Fassung 2026, wirksam ab 1. Januar 2026) setzt eine Grenze von 600 CHF pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
Was, wenn die Jahressumme 600 CHF übersteigt?
Der volle Wert (nicht nur der Überschuss) muss auf dem Lohnausweis deklariert werden und ist einkommensteuer- und AHV/IV-pflichtig. Eine Jahressumme von 700 CHF ist voll steuerpflichtig, nicht nur die 100 CHF über der Grenze.
Gilt die Befreiung auch für die Kantonssteuern?
Die Lohnausweis-Wegleitung ist Bundespraxis, der alle Kantone folgen. Einzelne Kantone können strenger prüfen, wenden aber in der Regel dieselbe jährliche Grenze von 600 CHF an.
Quellen
- ESTV — Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Rz. 72, 2026)geprüft 2026-07-19
- Schweizerische Steuerkonferenz — Lohnausweis-Wegleitung 2026geprüft 2026-07-19
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