Steuerfreie Gutscheine · Schweiz

Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeitende in Schweiz

Naturalgeschenke bis 600 CHF pro Kalenderjahr — Wegleitung zum Lohnausweis (Rz. 72, 2026)

In der Schweiz müssen Sachgeschenke an Mitarbeitende — inklusive Einzelhandels-Gutscheine — bis 600 CHF pro Kalenderjahr nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden. Die 600 CHF sind eine jährliche Grenze je Arbeitnehmer nach Rz. 72 der ESTV-Wegleitung 2026, wirksam ab 1. Januar 2026.

Prüfdatum: 2026-07-19·Autor: gift.cards Editorial (Redaktion, gift.cards)·Quellen geprüft von der Redaktion von gift.cards am 2026-07-19

Für dieses Land nicht festgestellt

Wir haben nicht festgestellt, wie die Grenze hier wirkt. Deshalb zeigen wir keinen Betrag und ziehen keinen Schluss — weder steuerfrei noch steuerpflichtig. Ihr Account Manager lässt das vor der Bestellung lokal prüfen.

Ihre eigene Situation durchrechnen lassen

Beträge und Bedingungen ändern sich pro Steuerjahr und pro Situation. Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Lassen Sie Ihre Situation von unserem Account Manager durchrechnen oder legen Sie sie Ihrer eigenen Beratung vor.

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Zusammenfassung

  • Jahresgrenze: 600 CHF pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nach Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis 2026, wirksam ab 1. Januar 2026.
  • Gilt für Naturalgeschenke — Einzelhandels-Gutscheine qualifizieren in der Regel; bar auszahlbare Karten nicht.
  • Über 600 CHF pro Kalenderjahr muss der volle Wert (nicht nur der Überschuss) auf dem Lohnausweis deklariert werden und ist einkommensteuer- und AHV/IV-pflichtig.
  • Die kantonale Praxis kann strenger sein — für grosse Programme mit Treuhänder abklären.

Voraussetzungen

  • Sachzuwendung (Naturalgeschenk), kein Bargeldäquivalent.
  • Kumulierter Wert je Kalenderjahr für den Arbeitnehmer ≤ 600 CHF.
  • In der Lohnbuchhaltung dokumentiert, auch wenn nicht auf dem Lohnausweis.

Anerkannte Anlässe

  • Geburtstag
  • Weihnachten / Jahresende
  • Dienstjubiläum
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes

Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner sind für die Gewinnsteuer abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Die Praxis unterscheidet sich nach Kanton — die meisten Kantone akzeptieren Geschenke von bescheidenem Wert mit sauberer Dokumentation. Die Vorsteuer ist auf derselben Basis wie andere Geschäftsauslagen abzugsfähig.

Ist das steuerfrei?

Wählen Sie Land, Empfänger, Betrag und Anlass — wir zeigen die voraussichtliche steuerliche Einordnung mit Hinweisen. Keine Rechtsauskunft.

Ist das steuerfrei?

Geschätzte Behandlung
Wahrscheinlich steuerfrei

Wahrscheinlich innerhalb der Grenze von 600 CHF pro Kalenderjahr nach Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (Fassung 2026, wirksam ab 1. Januar 2026) — keine Angabe auf dem Lohnausweis erforderlich.

  • Die Grenze gilt pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, kumuliert über alle Naturalgeschenke.
  • Bargeld und bar auszahlbare Gutscheine qualifizieren nicht.
  • Der Estimator liefert allgemeine Hinweise auf Basis veröffentlichter Regeln. Keine Steuerberatung — mit Steuerberater abstimmen.

Keine Steuerberatung — vollständige Regel und Quellen auf der Länderseite.

Zum Länderführer

Häufige Fragen

Sind die 600 CHF eine Jahresgrenze?

Ja — Rz. 72 der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (Fassung 2026, wirksam ab 1. Januar 2026) setzt eine Grenze von 600 CHF pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

Was, wenn die Jahressumme 600 CHF übersteigt?

Der volle Wert (nicht nur der Überschuss) muss auf dem Lohnausweis deklariert werden und ist einkommensteuer- und AHV/IV-pflichtig. Eine Jahressumme von 700 CHF ist voll steuerpflichtig, nicht nur die 100 CHF über der Grenze.

Gilt die Befreiung auch für die Kantonssteuern?

Die Lohnausweis-Wegleitung ist Bundespraxis, der alle Kantone folgen. Einzelne Kantone können strenger prüfen, wenden aber in der Regel dieselbe jährliche Grenze von 600 CHF an.

Quellen

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Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuerberatung. Klären Sie Ihre Situation mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie handeln.

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