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Zuletzt geprüft: 2026-01-15

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer — Freibeträge nach § 3 Abs 1 Z 14 EStG

Zusammenfassung der drei Freibeträge, die österreichische Unternehmen für Sach-Gutscheine an Arbeitnehmer nutzen können. Werte stammen aus § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 und den ÖGK-Beitragsanweisungen.

Freibeträge

Anlass Freibetrag Anmerkung
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (allgemein, ohne Betriebsveranstaltung) € 186 Bis € 186 pro Arbeitnehmer/Jahr steuer- und beitragsfrei. Kein Betriebsevent erforderlich.
Sachzuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung € 365 Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag: bis € 365 pro Arbeitnehmer/Jahr für Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier).
Dienstjubiläum (Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläum) € 186 Zusätzlich € 186 pro Dienstjubiläum-Jahr — begünstigt sind runde Jubiläen (z. B. 10, 20, 25, 30 Jahre).

Voraussetzungen

  • Gutschein ist nicht in Bargeld einlösbar (kein Cash-Out).
  • Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 14 EStG — Warengutscheine und Mehrzweckgutscheine gelten als Sachzuwendung, sofern nicht auf Auszahlung gerichtet.
  • Gewährung auf gleicher Grundlage an alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgegrenzte Gruppe.
  • Bei Überschreiten der Freigrenzen wird nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig (Freibetrag, nicht Freigrenze).

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag für Sachzuwendungen in Österreich?

€ 186 pro Arbeitnehmer/Jahr allgemein, zusätzlich € 365 für Betriebsveranstaltungen und weitere € 186 pro rundem Dienstjubiläum.

Ist ein Gutschein für die Weihnachtsfeier steuerfrei?

Ja — kombiniert bis € 551 pro Arbeitnehmer/Jahr, sofern Ausgabe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Sind Amazon.de-Gutscheine begünstigt?

Amazon.de-Gutscheine sind offene Mehrzweck-Gutscheine — die Finanzverwaltung bewertet sie kritisch. Für sichere Steuerbefreiung empfehlen sich closed-loop Marken wie Interspar, MediaMarkt, Thalia oder Hervis.

Quellen

Diese Übersicht basiert auf § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 und den Verlautbarungen von BMF und ÖGK zum Stichtag 15.01.2026. Kein Steuerberatungsersatz — bestätigen Sie den Sachverhalt mit Ihrer Steuerberatung oder dem BMF-Info.

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